LTO: Henssler vs. Römermann – oder: Was sagt das RDG?

 

Die Debatte über die rechtlichen Grenzen der Angebote von Legal Tech-Plattformen, die aufgrund einer Inkassolizenz Rechtsdienstleistungen anbieten, geht in die nächste Runde. Das seit Jahren kontrovers diskutierte Thema rückte nicht zuletzt aufgrund der abgewiesenen Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin gegen Wenigermiete.de (LexFox GmbH) wieder in den Fokus des juristischen Diskurses.

Mit den Aufsätzen von Prof. Dr. Martin Henssler und Prof. Dr. Volker Römermann in der aktuellen Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2019, 545) widmet die bedeutendste juristische Zeitschrift dem Thema gleich zwei Aufsätze und unterstreicht damit eindrucksvoll die Relevanz dieses Themas.

Legal Tribune Online konnte die beiden Autoren zu einem kontroversen und zugleich anregenden Streitgespräch bewegen.

 

I. Henssler: Arbeit am Gesetz! 

Henssler stellt anhand des Legal-Tech-Dienstleisters MyRight dar, wie eine als Inkassodienstleister zugelassene Gesellschaft mittels einer Kombination aus Forderungsabtretung, Erfolgsbeteiligung und Prozessfinanzierung Möglichkeiten (aus)nutzt, die ihr, wenn sie diese als Rechtsanwaltsgesellschaft betreiben würde, aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt wären. 

Dabei sieht Henssler den Tätigkeitsbereich derartiger Geschäftskonzepte nicht mehr als von der Inkassozulassung gedeckt an und ist der Auffassung, dass aufgrund von damit einhergehenden Interessenkollisionen weitere Verstöße gegen § 4 und § 12 RDG vorliegen. Verschlimmert werde die Gefahr von Interessenkollisionen zusätzlich bei einer Erfolgsbeteiligung, da hier ein gesteigertes wirtschaftliches Eigeninteresse vorliege. 

Zudem müsse die Gesamtwertung des Rechtsdienstleistungsgesetzes beachtet werden. Es handelt sich hierbei um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Daraus folge: werden die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen in der Ausübung einer Rechtsdienstleistungstätigkeit überschritten, ist die Tätigkeit unzulässig. Der Gesetzgeber habe die Inkassodienstleistungen auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt. Wenn Inkassodienstleister diese Tätigkeit mit Elementen kombinieren, die einem Rechtsanwalt aufgrund der BRAO nicht zustehen, stellt dies eine unzulässige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Unterwanderung der aus der Gesamtbetrachtung von RDG und BRAO ergebenden Anforderungen an Rechtsdienstleister dar. 

 

II. Römermann: Bei nüchterner Betrachtung vereinbar! 

Römermann tritt dem Einwand, es läge eine Umgehung gesetzgeberischer Wertungen vor, in gleich mehrfacher Hinsicht entgegen. Zuerst merkt er an, dass Erfolgsprovisionen, die bei Inkassodienstleistern zulässig sind, konsequenterweise auch für Rechtsanwälte erlaubt sein müssten. Denn wenn Inkoassodienstleister diese verlangen können, dürften Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege mit höheren ethischen Regeln ebenso unproblematisch – erst recht- hiervon partizipieren. 

Zudem betont Römermann, dass die berufsrechtlichen Regelungen für Anwälte eben auch nur für Anwälte Anwendung finden. Deshalb können Nichtanwälte anwaltliche Berufsregelungen auch nicht unterwandern.

Darüber hinaus tritt er dem von Henssler aus der Gesamtbetrachtung abgeleiteten Unzulässigkeit von Erfolgsprovisionen für Inkassodienstleister mit dem Hinweis entgegen, dass dieses Verbot nicht kodifiziert sei. 

Hinsichtlich der von Henssler dargestellten Interessenkollision betont Römermann, dass diese aus Forderungseinzug und Prozessfinanzierung nicht resultieren können, weil es sich hierbei um nunmehr eigene Forderungen handele, für die das eigene Prozesskostenrisiko übernommen werde. Hierbei handele es sich jedoch um einen höchst selbstverständlichen Vorgang, der schon gar nicht unter § 4 RDG falle. 

 

 III. Stellungnahme 

Beide Ansichten sind argumentativ sauber begründet und verdienen grundsätzlichen Zuspruch.

Hensslers Hinweis auf die Gesamtbetrachtung des RDGs und der BRAO ist überzeugend, da der Gesetzgeber neuartige Legal-Tech-Unternehmen bei der Gesetzgebung noch unberücksichtigt ließ. Insoweit muss der Rechtsanwender unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden zu einem Ergebnis gelangen, das mit dem Gesetz vereinbar erscheint. Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz hat der Gesetzgeber ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geschaffen und damit klargestellt, dass die Berufsausübung nur innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen soll. Diese sind für Rechtsanwälte mit der BRAO noch einmal verschärft. 

Allerdings ist vor einer teleologischen Gesamtbetrachtung stets dem Wortlaut der Norm Vorrang einzuräumen. Und genau hier überzeugt die Argumentation von Römermann. Denn die Gesamtbetrachtung dient vorrangig der Überprüfung, inwieweit ein vorher anhand des Wortlauts der Norm gefundenes Ergebnis mit der gesetzgeberischen Intention in Einklang gebracht werden kann. 

Dabei muss erneut betont werden, dass die BRAO für Rechtsanwälte gilt, nicht aber für Nichtanwälte. Wenn hierdurch Wertungswidersprüche entstehen, können diese nicht dadurch aufgelöst werden, dass Verbote “hineingelesen” werden, die es nicht gibt. 

Denn Hensslers Argumentation, ein Inkassodienstleister darf nur das, was der Gesetzgeber erlaubt hat, trifft gerade keine Aussage dazu, was eigentlich vom Erlaubnisvorbehalt umfasst ist.

Die Tätigkeit von Legal-Tech-Unternehmen als Inkassodienstleister ist eine Kombination an Instrumenten, die von der Inkassolizenz gedeckt sind: 

  1. Die Abtretung von Forderungen – unabhängig davon, ob diese “treuhänderisch” erfolgt oder nicht – ist in § 2 Abs. 2 RDG explizit aufgeführt und damit bereits vom Wortlaut der Norm gedeckt.
  2. Eine Fremdprozessfinanzierung findet, ungeachtet der Zulässigkeit, bei abgetretenen Forderungen nicht statt. Der Inkassodienstleister macht als Zessionar der Forderung diese im eigenen Namen geltend. Er finanziert seinen eigenen Prozess. Eine Interessenkollision besteht insoweit nicht. 
  3. Ein Erfolgshonorar ist für Inkassodienstleister nicht verboten.

 

Dass das vormals eingestaubte Geschäftskonzept von Inkassounternehmen, das Forderungsmanagement gegenüber säumigen Schuldnern zu betreiben, sich durch technisch neue Innovationen und die Kombination von Instrumentarien zu einer verbraucherfreundlichen, praxisgerechten und wirtschaftlich lukrativen Tätigkeit gewandelt hat, sollte keine Torschlusspanik bei Rechtsanwälten hervorrufen, die zur Wahrung eigener wirtschaftlicher Interessen eine Totregulierung der nichtanwaltlichen Konkurrenz anstrebt. 

Im Übrigen: selbst wenn man auf die von Henssler beschworene Gesamtbetrachtung abstellt: es ist nicht ersichtlich, inwieweit der in § 1 Abs. 1 RDG kodifizierte Gesetzeszweck, den “Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen” bei den bisher beschriebenen Geschäftskonzepten gefährdet erscheint. 

Eine eingehendere Analyse auf die Positionen von Henssler und Römermann erfolgt anhand gesonderter Beiträge zu den jeweiligen Aufsätzen in der NJW im Laufe dieser Woche. 

 

 

 

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