NJW: Legal Tech als Fremdkörper des RDGs?

Trojanische Pferde im Rechtsdienstleistungsrecht?

Bei einem kontrovers diskutierten Thema wie der rechtlichen Zulässigkeit von bestimmten Legal Tech Tätigkeiten und die zum Teil damit verbundene Hysterie beider Seiten, ist die streng am Rechtsdienstleistungsgesetz orientierte, methodisch genaue Analyse von Prof. Dr. Matthias Kilian in der NJW (2019, 1401) ein gelungener Beitrag, den rechtlich zulässigen Aktionsradius von Legal Tech Unternehmen als Inkassodienstleister stärker zu konturieren. 

Auf knapp 11 Seiten stellt Kilian mithilfe des juristischen Grundwerkzeugs – der Auslegungscanones – dar, ob und inwieweit Geschäftsmodelle von Legal Tech Unternehmen, die eine breite außergerichtliche Tätigkeit auch unter Ausübung von Gestaltungsrechten anbieten, von der in §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 RDG kodifizierten Inkassotätigkeit noch umfasst sind.

Bereits sprachlich unterstreicht Kilian die Durchdringung des Themas damit, dass er bei den populärsten Legal-Tech-Geschäftskonzepten nicht von Tech-Unternehmen, sondern sachgerechter von “industriellen Rechtsdienstleistungen” spricht.

Ausgangspunkt: das Gesetz

Dreh- und Angelpunkt seiner Analyse ist der Wortlaut des § 2 Abs. 2 RDG:

Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

Entscheidend für den Umfang der “Inkassolizenz” sei, was für Tätigkeiten von dem Begriff “Einziehung” mit umfasst seien.

Semantisch sei für die Einziehung der Bestand einer Forderung Voraussetzung. Kilian zieht den Vergleich zu der Einziehungsermächtigung oder Abtretung, die beide den Bestand einer Forderung voraussetzen. Hieraus ergebe sich, dass wiederum das zeitlich vorgelagerte Herbeiführen der Forderung – beispielsweise durch Abgabe einer Willenserklärung – vom Wortlaut der Norm nicht umfasst sei.

Er definiert deshalb die Einziehung als

Dienstleistung, die die Möglichkeit einer unmittelbaren Beitreibung einer Forderung beim Schuldner durch den Inkassodienstleister bietet, ohne dass es hierfür den Bestand einer Forderung identifizieren und/oder weitere außergerichtliche Zwischenschritte vornehmen muss.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Inkassodienstleister auch rechtsberatende Tätigkeiten vornehmen dürfen, sei mit seiner Auffassung insoweit vereinbar, als die Rechtsberatung begleitend erfolgen könne, nicht jedoch vorbereitend für das Forderungsinkasso.

Systematisch verweist Kilian auf die Konzeption des Rechtsdienstleistungsgesetzes als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Wenn der Gesetzgeber in § 5 bis 8 des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf ein höheres Schutzniveau aufgrund der geringeren Schutzbedürftigkeit des Rechtssuchenden verzichtet hat, müsse dies als enge Ausnahmevorschriften verstanden werden, aus denen kein Erst-Recht-Schluss abgeleitet werden dürfe. Der Gesetzgeber überlasse Rechtsberatung grundsätzlich nur Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt. Die Inkassolizenz sei lediglich für eine eng begrenzte Spezialmaterie zugelassen worden.

Kilian verweist dabei auf die geringe Sachkunde gemessen zu der von Volljuristen, die erforderlich ist, um eine Inkassolizenz zu erhalten, sodass, der Sachkunde kongruent, auch nur eine eng umgrenzte Spezialmaterie – die Forderungsdurchsetzung – hiervon umfasst sein darf.

Historisch zeigt Kilian sehr deutlich auf, dass der historische Gesetzgeber die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG genannten Tätigkeitsbereiche als Spezialmaterie verstanden hat, für die wiederum eine Spezialerlaubnis erforderlich wurde, wofür die Inkassolizenz geschaffen worden sei. Wenn Legal-Tech-Unternehmen dann als Generalisten in der außergerichtlichen Rechtsberatung auftreten, werde diese enge Spezialvorschrift überdehnt.

Teleologisch sei zu entscheiden,

“ob eine Tätigkeit aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheiten und der hierfür erforderlichen beruflichen Qualifikation den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorzubehalten ist”

Dabei, so Kilian, kann, wie er ausdrücklich betont, die Verbesserung oder die Gewährung des Zugangs zum Recht keine Berücksichtigung finden. Das Rechtsdienstleistungsgesetz dient, gem. § 1 Abs. 1 S. 2 RDG, dazu:

die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

Kilian verweist dabei auf die gesetzgeberische Entscheidung, den Rechtsdienstleistungsmarkt für Wirtschaftsjuristen oder Diplom-Juristen aus Verbraucherschutzgründen nicht zu öffnen, da andernfalls dieselbe Dienstleistung durch zwei unterschiedlich qualifizierte Dienstleister erbracht werden könnte.

Ein weiterer Maßstab sei die Kohärenzprüfung. So müsse sich eine Regelung ganz im Sinne der Anforderungen des EuGH und des BVerfG für Grundrechtseingriffe als kohärent, also widerspruchsfrei zum bestehenden Regelungsgefüge, erweisen. Übertragen auf die vorliegende Konstellation muss der Grundsatz berücksichtigt werden, dass die Rechtsberatung Volljuristen vorbehalten bleibt und nur wenige Ausnahmen (§§ 5 ff. RDG) hiervon gemacht werden, bei denen dies zugunsten anderer Aspekte “hinnehmbar” erscheine. 

Würden Legal-Tech-Unternehmen als Inkassodienstleister eine umfassende, außergerichtliche Rechtsberatung wahrnehmen dürfen, würden die an Art. 12 GG zu messenden, hohen Berufsausübungsregelungen eine Benachteiligung für Rechtsanwälte in verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmender Weise darstellen, die folglich inkohärent zu den nicht existenten Berufsausübungsregelungen des Legal-Tech-Unternehmens wäre.

Kilians Fazit

Kilian gelangt zum Schluss, dass die Tätigkeit von Inkassodienstleistern, die erst Voraussetzung für die Geltendmachung von Forderungen ist, insbesondere also die Ausübung von Gestaltungsrechten erfordert, nicht mehr als von der Inkassolizenz umfasst anzusehen ist.

Die Folge: Entweder es werden Berufsausübungsregelungen für Legal-Tech-Inkassodienstleister vergleichbar zu denen anderer Rechtsdienstleister etabliert oder aufgrund der o.g. Inkohärenz seien die bestehenden, benachteiligenden Berufsausübungsregelungen für konkurrierende Rechtsdienstleister nicht mehr verfassungs- und unionsrechtlich haltbar.


Stellungnahme

Die semantische Analyse ist als gelungen zu bezeichnen.

Systematisch kann man bereits erste Einwände anmelden. Denn bezüglich der Konstellationen, für die der Gesetzgeber ausnahmsweise ein niedrigeres Schutzniveau eingeräumt hat, weil er der Auffassung war, dass dort auch ein niedrigeres Schutzbedürfnis besteht, verbietet sich nicht der Vergleich zu Legal-Tech-Unternehmen, sondern begünstigt diesen vielmehr.

Es handelt sich hierbei nämlich um eine gesetzgeberische Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen einer qualifizierten Rechtsberatung einerseits und dem erleichterten Zugang zu Rechtsberatungen andererseits, wobei der Rechtssuchende hierfür bewusst ein ggfs. abgesenktes Niveau der Rechtsberatung in Kauf nimmt und er insoweit nicht mehr vollumfänglich geschützt werden muss. Bei Legal-Tech-Unternehmen, die typischerweise auf Erfolgsbasis außergerichtlich tätig sind und somit bei laienhafter Betrachtung faktisch kostenfreie, jedenfalls kostenrisikogeminderte Rechtsdienstleistungen anbieten, besteht damit ebenfalls ein gemindertes Schutzniveau. Insoweit kann die Wertung des § 6 RDG fruchtbar gemacht werden.Systematisch lässt sich eine derart starre Regel-Ausnahme-Systematik zu Ungunsten der Inkassodienstleister somit nicht per se annehmen.

Denn andernfalls müsste diese Auffassung konsequent dahingehend zu Ende gedacht werden, dass die Inkassolizenz insgesamt systemwidrig ist. Wenn Kilian als systematische Rechtfertigung dieses Regel-Ausnahme-Prinzips auf die geringe Qualifikation der Inkassodienstleister und damit auf die daraus resultierenden geringeren Tätigkeitsbefugnisse verweist, muss betont werden, dass die Geltendmachung von Geldforderung sicherlich den ganz überwiegenden Teil aller außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ausmachen dürfte und damit das unterstellte Regel-Ausnahme-Verhältnis als systematische Wertung in der vertretenen Konsequenz nicht festgestellt werden kann.

Im Übrigen lässt sich auch in systematischer Hinsicht – von Kilian hervorgehoben – nicht schlüssig erklären, weshalb die Abwehr von außergerichtlichen Geldansprüchen nicht umfasst sein soll. Selbiges kann man jedoch auch für die Ausübung von Gestaltungsrechten fragen.

Mag ferner die historische Darstellung zutreffend sein, ist jedoch ist die hieraus abgeleitete Folge nicht zwingend. Wenn der historische Gesetzgeber sachkundigen Inkassodienstleistern lediglich die zwangsvollstreckungsrechtliche Beitreibung von Forderungen zugestehen wollte, sich der Tätigkeitsbereich jedoch seit den 1960er Jahren auch auf die vorgerichtliche Geltendmachung ausgedehnt hat und trotz entsprechender RDG-Reformen eine derartige Gegensteuerung nicht erfolgt ist, hat der Gesetzgeber die vorgerichtliche Geltendmachung von Geldforderungen damit gebilligt. Im Übrigen – wenn auch kein historisches Argument – soll das Rechtsdienstleistungsgesetz gem. § 1 Abs. 1 S. 1 RDG “außergerichtliche Rechtsdienstleistungen” regeln, sodass dies eher, wenn auch nicht zwingend, als Bestärkung für die von der Inkassolizenz umfasste Befugnis der vorgerichtlichen “Einziehung” von Forderungen zu sehen ist.

Verbleibt man noch kurz bei dem historischen wie systematischen Aspekt einer Spezialistenstellung der Inkassodienstleister, muss noch einmal darauf verwiesen werden, dass sich dies unter Berücksichtigung des weiten Tätigkeitsfeld der außergerichtlichen Geltendmachung von Geldforderungen kaum (mehr) vereinbaren lässt. Zwar darf man nicht dem Zirkelschluss unterliegen, dass der status quo zugleich der geregelte Zustand sei, jedoch hat der Gesetzgeber die extensive Auslegung der Befugnisse von Inkassodienstleistern trotz der RDG-Anpassungen nicht begrenzt und damit nunmehr wohl gebilligt. Die beabsichtigte Spezialistenstellung des historischen Gesetzgebers ist insoweit ausgedehnt worden, falls sie unter Berücksichtigung des praktisch weiten Tätigkeitsbereichs der Forderungsdurchsetzung jemals tatsächlich bestanden hat.

Was das RDG schützen will

Bei den teleologischen Ausführungen ist die argumentative Strahlkraft überwiegend verloren gegangen. Wenn Kilian erklärt, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz den Zweck verfolgt, zu regeln,

“ob eine Tätigkeit aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheiten und der hierfür erforderlichen beruflichen Qualifikation den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorzubehalten ist”,

so wird der über dieser Beurteilung stehende Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes unberücksichtigt gelassen. Denn hierdurch erklärt sich nicht, warum denn bestimmte Tätigkeiten mit ihren rechtlichen Besonderheiten gewissen Berufsgruppen vorbehalten bleiben sollen. Das RDG dient nicht dem Selbstzweck, ein Berufsbild zu bewahren sondern soll

die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen […] schützen. (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG)

Hieran ist somit zu prüfen, ob bestimmte Rechtsdienstleistungen einer besonderen Qualifikation bedürfen um vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Dass dabei der bessere Zugang zu Rechtsberatungen nicht berücksichtigt werden darf, kann in der Absolutheit nicht geteilt werden. Wie bereits bei der systematischen Auslegung dargestellt, berücksichtigt das Rechtsdienstleistungsgesetz Situationen, in denen der Rechtssuchende weniger schutzbedürftig als sonst ist, sodass dort das erforderliche Qualifikationsniveau des Rechtsrat Erteilenden abgesenkt worden ist. Die Qualität der Rechtsberatung wird dem Rechtssuchenden damit ein Stück weit zur Disposition gestellt. Dadurch wird zugleich erkennbar, dass der Gesetzgeber Umstände berücksichtigt wissen will, die den Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes entweder nicht beeinträchtigen oder aber überwiegen.

Selbst wenn man unterstellt, dass die Legal-Tech-Unternehmer über geringere rechtliche Qualifikation verfügen und dadurch die Rechtsberatung auch tatsächlich unqualifizierter wäre – solche Geschäftskonzepte werden regelmäßig von Rechtsanwälten entwickelt und umgesetzt -, so begibt sich der Rechtsratsuchende freiwillig in diese Gefahr und nimmt diese billigend und sehenden Auges in Kauf, da keine Kosten für die Rechtsberatung und -durchsetzung anfallen. Was Kilian kritisch konnotiert als  “trade-off” bezeichnet, ist eine klassische Abwägung der widerstreitenden Interessen und Rechtsgüter. Auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sei nur der Vollständigkeit halber verwiesen.

Wovor soll das RDG dann noch schützen? Die Rechtsordnung und der Rechtsverkehr werden mit Sicherheit nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Widerruf erklärt oder eine Kündigung ausgesprochen wird. Vielmehr werden gesetzlich oder vertraglich geregelte Rechtsfolgen herbeigeführt, die auch der Rechtssuchende selbst – nach vorheriger Beratung oder Recherche – herbeiführen hätte können. Die Grenze wird wohl auch unter Berücksichtigung der Disponibilität über die eigene Rechtsberatung dort erreicht sein, wo Amateure rechtsmissbräuchliche oder rechtsfremde Dienstleistungen anbieten, die gewissermaßen der Fantasie oder Fiktion zuzuordnen sind und dadurch eine negative Ausstrahlwirkung auf indisponible Rechtsgüter der Allgemeinheit, wie die Rechtsordnung, haben. Dies wird man jedoch keinem der etablierten Legal-Tech-Unternehmen ernsthaft unterstellen können – schon weil sie im Übrigen auch sonst wohl nicht wirtschaftlich überleben könnten.

Kohärent, Konsequent, Kreativ?

Ein nicht erst bei Kilian aufkommendes Argument sind verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Legal-Tech-Unternehmen und Rechtsanwälten. Die umfassende außergerichtliche, jedoch kaum regulierte Tätigkeit von Legal-Tech-Unternehmen würde den Berufsausübungsregelungen für Rechtsanwälte ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung entziehen, sodass es sich um ein Regelungsgefüge handelt, das dann in sich widersprüchlich wäre.

Ganz so dramatisch ist die Situation wohl nicht. Denn die berufsrechtlichen Regelungen der BRAO umfasst die gesamte Tätigkeit der Rechtsanwälte, also einschließlich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht sowie für die Beratung und Vertretung in sämtlichen Rechtsgebieten. Die Tätigkeit von Legal-Tech-Unternehmen erschöpft sich hingegen auf die – um es mit Kalians Worten zu sagen – “industriellen Rechtsdienstleistungen”, die einfach gelagert sind und schematisch und automatisiert bearbeitet werden können.

Man kann deshalb durchaus kritisch hinterfragen, ob hier überhaupt eine Vergleichbarkeit vorliegt, die für eine Ungleichbehandlung erforderlich wäre. Zudem: der Vorwurf der Inkohärenz könnte in letzter Konsequenz bereits bei konventionellen Inkassodienstleistern gemacht werden, sind diese doch ebenfalls eine kaum regulierte Konkurrenz bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Geldforderungen. Weshalb die Ausübung von Gestaltungsrechten nun das Zünglein an der Waage zwischen Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit sein soll, bleibt offen.

Was von der Auslegung bleibt

Stärkstes – und aus hiesiger Sicht auch einziges – Argument gegen die Ausübung von forderungsbegründenden Gestaltungsrechten ist damit der Wortlaut “Einziehung” des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. Selbst wenn – und dies ist nicht unstreitig – dies als einzig zulässige Auslegung des Wortlautes erachtet werden würde, so bedeutet dies keinesfalls das Aus für aktuell betriebene Geschäftsmodelle von Legal Tech Unternehmen. Man denke nur exemplarisch an einen In-house-Rechtsanwalt, der für die Kunden / Mandanten die Gestaltungsrechte ausübt oder die Kooperation mit Rechtsanwaltskanzleien etc..

Es bleibt also sehr spannend, wie sich die insbesondere in nächster Zeit erwartenden, höchstrichterlichen Entscheidungen zu dieser Problematik positionieren werden und – was in dem Beitrag nicht mehr thematisiert wurde – die rechtlichen Folgen im Falle eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes nunmehr sein sollen.

Der Autor, Tim Platner, ist Geschäftsführer der Legal Data Technology GmbH. 

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