Henssler: RDG-Anpassung! Aber in welche Richtung?

Eine Kurzexegese.

Haben wir in den vergangenen Tagen intensiv vom Streitgespräch von Henssler und Römermann berichtet und Römermanns Gastkommentar genauer betrachtet, ist ganz im Sinne einer ausgewogenen Darstellung nun der von Prof. Dr. Martin Henssler in der Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentliche Beitrag (NJW 2019, 545f) einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.

Prof. Dr. Henssler hält – das dürfte nicht zuletzt nach dem frei zugänglichen Streitgespräch mit Römermann ersichtlich sein – die Kombination aus Inkassodienstleister, Prozessfinanzierer und (optionaler) Erfolgsbeteiligung von Legal-Tech-Unternehmen für gesetzeswidrig. Dabei leistet Henssler erfrischend genaue Arbeit am Gesetzestext, zieht hieraus jedoch diskussionswürdige Schlüsse.

I. Unvereinbar mit §§ 4, 12 RDG

Eine nicht nur von Henssler vorgebrachte Kritik an Geschäftsmodellen von Legal-Tech-Unternehmen, die als Inkassodienstleister Rechtsdienstleistungen erbringen und zugleich als Prozessfinanzierer auftreten, sei die Unvereinbarkeit vorrangig mit § 4 RDG, der jedoch von § 12 RDG ergänzt werde. In § 4 RDG heißt es:

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

So bestünde die Gefahr struktureller Interessenkollisionen zwischen Durchsetzung eines Anspruchs des Kunden einerseits und des damit verbundenen, vom Legal-Tech-Unternehmen als Inkassodienstleister zu tragenden Prozesskostenrisikos andererseits. Exemplarisch wird auf die Unvereinbarkeit zwischen Rentenberatung und Versicherungsvertretung verwiesen.

II. § 4 RDGEG

Mit dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz wurde in § 4 RDGEG festgehalten, dass das Erfolgshonorarverbot für Rechtsanwälte gem. § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO auch auf Rentenberaterinnen und Rentenberater als Rechtsdienstleister Anwendung finden soll. Inkassodienstleister seien vom Wortlaut des Verbotes nicht umfasst, es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb diese vom Verbot ausgerechnet ausgenommen worden sein sollen.

Zudem verweist Henssler auf eine Widersprüchlichkeit: Die vormals in § 4 Abs. 5 S. 2 RDGEG a.F. vorgesehene Verordnungsermächtigung für Gebührenhöchstsätze wurde mit Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebotes von Inkassodienstleistern zu Rechtsanwälten im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Forderungseinzuges gestrichen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb in gebührenrechtlicher Hinsicht eine Gleichbehandlung stattfinden soll, hinsichtlich des Erfolgshonorarverbotes hingegen nicht, zumal dieses bei anderen Rechtsdienstleistern (Rentenberatern) ausdrücklich angeordnet ist.

III. Kein Interessengleichlauf

Von Befürwortern der Kombination aus Inkassodienstleister und Prozessfinanzierer wird zuweilen darauf hingewiesen, dass eine Interessenkollision in dieser Kombination nicht vorläge, da sowohl Prozessfinanzierer als auch Kunde den erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits – einmal in der Sache selbst, einmal in kostenrechtlicher Hinsicht – verfolgen. Diese Beurteilung hält Henssler jedoch für “naiv”, spekuliere ein Prozessefinanzierer aus wirtschaftlichen Aspekten doch stets auf einen kostengünstigen Vergleich mit geringer Vergleichszahlung als auf einen kostenintensiven Prozess mit der Chance auf eine höhere Erfolgsbeteiligung. Ab wann und unter welchen Umständen jedoch ein Vergleichsabschluss betriebswirtschaftlich sinnvoll sei, hänge von einer Vielzahl an Faktoren ab. Als Tendenz könne jedoch festgehalten werden: “Je höher die Beteiligungsquote ist, desto niedriger kann aus Sicht des Inkassodienstleisters die Vergleichssumme sein, um die angestrebte Gewinnmarge zu erzielen”.

IV. Stellungnahme

1. Keine konkrete Interessenkollision

Die von Henssler angenommene Unvereinbarkeit von Prozessfinanzierung und Inkassodienstleistung verfängt nicht. Denn wenn er von strukturellen Gefahren spricht, schuldet er eine Konkretisierung des Gefahrenbegriffs. Andernfalls verwischt die Annahme der Gefahr einer Interessenkollision zu einer diffusen Möglichkeit der Interessenkollision, die als Berufsausübungsverbot der Bedeutung des Art. 12 GG nicht gerecht werden kann.

Zudem ist auch das hergebrachte Beispiel des Rentenberaters und Versicherungsvertreters nicht vergleichbar. In diesem Fall soll einerseits eine neutrale und unabhängige Beratung sichergestellt werden, andererseits will er in der Funktion als Versicherungsvertreter möglichst viele und lukrative Abschlüsse erzielen, um die hieraus resultierenden Provisionen zu erhalten. Während der Kunde ahnungslos auf eine unabhängige Beratung vertraut, verfolgt der Berater vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen, unabhängig von denen des Kunden. Bei einem Legal-Tech-Unternehmen mit Inkasso- und gleichzeitiger Prozessfinanzierungsdienstleistung ist dem Kunden hingegen bewusst, welche Interessenlage besteht. Er ist hiervon in Kenntnis gesetzt und es wird ihm im Rahmen seiner Privatautonomie überlassen, ob er vertragliche Beziehungen mit dem Legal-Tech-Unternehmen eingeht oder nicht.

Darüber hinaus verfolgt das Legal-Tech-Unternehmen dieselben Interessen wie der Kunde. Beide möchten einen schnellen wie erfolgreichen Prozess. Wenn angeführt wird, dass das Legal-Tech-Unternehmen mit betriebswirtschaftlich motivierten Vergleichsabschlüssen den Interessen des Kunden zuwiderhandeln könne, weil hierdurch Prozesskosten reduziert würden und eine kostenintensive Beweisaufnahme entfiele, so erschöpft sich das Vorbringen in einer schlichten Behauptung. Zudem müsste Henssler konsequent jedem Rechtsanwalt ebenso unterstellen, dass er aus “betriebswirtschaftlichen Gründen” stets auf einen Vergleich hinwirke. Denn so vermeidet er eine lediglich mit der Terminsgebühr abgegoltene, zeitaufwändige Beweisaufnahme. Zusätzlich erhält er noch eine Einigungsgebühr.

Einem Rechtsanwalt müsste folglich noch mehr diese haltlose Unterstellung gemacht werden, er würde nur auf seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil bedacht sein: während das Legal-Tech-Unternehmen lediglich eine schwer zu bestimmende Wahrscheinlichkeit eines kostenintensiven Prozesses, also ein Verlust, bei der Abwägung zu berücksichtigen hätte, kann der Rechtsanwalt mit der Vergleichsgebühr einen unmittelbaren Gewinn verzeichnen. Zudem kann es dem Rechtsanwalt wirtschaftlich betrachtet gleichgültig sein, wie der Prozess endet, während der Prozessfinanzierer im Hinblick auf die Kostenquote gem. § 91 ff. ZPO möglichst ein vollständiges Obsiegen anstreben müsste.

Wenn man die von Henssler angeführte wirtschaftliche Betrachtung heranzieht um eine Interessenkollision auszumachen, ist bei konkreter Betrachtung beispielhaft anhand der Vergleichsgebühr auszumachen, dass diese offensichtlich nicht belastbar ausreicht, um eine verdichtete Gefahr zu begründen, die zu einem Verstoß gegen § 4 RDG führen könnte. Es scheint sich vielmehr um – stets – theoretisch denkbare Konstellationen zu handeln.

2. Analoges Berufsausübungsverbot?

Der Verweis auf § 4 RDGEG und das auf Rentenberater ausgedehnte Verbot von Erfolgshonorare das ebenso für Inkassodienstleister gelten soll bzw. müsste, überzeugt eben sowenig. Denn es wird auf Grundlage einer Analogie – wenn auch nicht gegen Verstoß gegen das Analogieverbot – ein Berufsausübungsverbot konstruiert, welches der Gesetzgeber nicht kodifiziert hat und an das er auch nicht gedacht hat. Deshalb kann umgekehrt jedoch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber hätte bestimmt, wenn er daran gedacht hätte, das Verbot auch auf Inkassodienstleister erstreckt.

Denn während bei Rentenberatern keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die gegen ein Erfolgshonorarverbot zur Sicherung der unabhängigen Beratung sprechen, müssen bei Inkassodienstleistern die Anreize für Mandanten, mangels Kostenrisiko Rechtsdienstleistungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche überhaupt in Anspruch zu nehmen und damit ganz im Sinne eines lebendigen Rechtsstaats ihr Recht durchzusetzen in die Abwägung mit eingestellt werden. Eine für die Analogie notwendige vergleichbare Interessenlage liegt damit nicht vor.

Davon unabhängig ist auch der Vergleich zur gebührenrechtlichen Annäherungen bzw. Angleichung zwischen Inkassodienstleister und Rechtsanwalt nicht überzeugend denn es handelt sich eben nur um gebührenrechtliche Aspekte von denen nicht im Rahmen eines a minore ad maius auf den notwendigen Gleichlauf der Berufausübungsregelungen geschlossen werden kann oder gar muss.

Im Ergebnis vermag keines der von Henssler vorgebrachten Argumente bei konkreter Betrachtung durchschlagend gegen die von Legal-Tech-Unternehmen praktizierten Geschäftsmodelle zu sprechen. Ob der Gesetzgeber beispielsweise bei § 4 RDGEG nachbessert, ist angesichts der Beantwortung der Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion  (Drs. 19/5438) mit dem Hinweis, man würde (vergleichbare) Auslegungsfragen der Rechtsprechung überlassen, mehr als fraglich.

Der Autor Tim Platner ist Geschäftsführer der Legal Data Technology GmbH.

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